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Kosten der anwaltlichen Tätigkeit

Honorar für die anwaltliche Erstberatung

Bei dem ersten Beratungsgespräch wird in der Regel die Sach - und Rechtslage zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt erörtert und die Verfahrensweisen des jeweiligen Falls besprochen. Sollte eine weitergehende Beauftragung und die Vertretung des Mandanten erfolgen, so wird die Erstberatungsgebühr zu Ihren Gunsten in vollem Umfang angerechnet.

Die Höhe des Honorars richtet sich nach dem Umfang und dem wirtschaftlichen Interesse Ihres Auftrags, ist also von Fall zu Fall unterschiedlich. Bei geringen Streit – bzw. Gegenstands-werten kann z.B.ein erstes Beratungsgespräch durch ein Honorar in Höhe von 60 € netto vergütet werden.Gemäß § 34 Abs.1 des Rechtsanwaltsvergütungs-gesetzes (RVG) ist die Gebühr für ein anwaltliches Beratungsgespräch eines Verbrauchers nach oben hin begrenzt auf höchstens 190 € netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Dies ist die gesetzliche Obergrenze für das anwaltliche Honorar bei der Erstberatung.

Im übrigen gilt, wenn nichts anderes vereinbart, dass Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Nach dem RVG wird die Arbeit des Rechtsanwaltes in Zivilsachen und im Arbeitsrecht angemessen vergütet. Die Höhe der Gebühr richtet sich hier nach dem Streit - oder Gegenstandswert und dem Umfang der Tätigkeit des Anwalts.

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der in § 13 RVG enthaltenen Rechtsanwaltsgebührentabelle.Sie kann Ihnen auf Anfrage mitgeteilt werden. Anfragen zu den Kosten sind selbstverständlich kostenfrei. Ihre Anfrage können Sie auch über das Kontaktformular stellen.

In Bußgeldsachen sowie in Strafsachen richten sich die Gebühren des Verteidigers ebenfalls nach dem RVG. Es handelt sich hier um Rahmengebühren die nach den einzelnen Tätigkeiten und jeweiligen Verfahrensabschnitten anfallen. Auch hier können Ihre Anfragen kostenfrei gestellt werden.


Angaben gemäß § 5 Telemediengesetz